|

Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Fahrzeugmietvertrags bei Primero Rent Kroatien

Zuletzt geändert: 15.05.2023.

Artikel 1.


  • Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechtsbeziehungen zwischen "Primero rent d.o.o." (nachfolgend Vermieter genannt) und dem Mieter, dessen Daten auf der Vorderseite dieses Vertrags aufgeführt sind (nachfolgend Mieter genannt).
  • Der Vermieter überlässt dem Mieter das auf der ersten Seite dieses Vertrags angegebene Fahrzeug (nachfolgend Fahrzeug genannt) zur Nutzung, zu den Bedingungen und für den Zeitraum, die in diesem Vertrag festgelegt sind.

 

Artikel 2.


  • Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags bestätigt der Mieter, dass er das Fahrzeug in technisch einwandfreiem Zustand, wie im Vertrag beschrieben, und mit dem angegebenen Tankfüllstand übernommen hat.
  • Der Mieter bestätigt, dass er die Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel, die gesamte vorgeschriebene Fahrzeugausrüstung und das Zubehör sowie die im Vertrag angegebene Zusatzausstattung und das zusätzliche Zubehör erhalten hat.

 

Artikel 3.


  • Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug am vereinbarten Ort spätestens innerhalb der in diesem Vertrag festgelegten Frist zurückzugeben.
  • Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug auf Verlangen des Vermieters auch vor Ablauf der vereinbarten Frist zurückzugeben.
  • Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit allen Unterlagen, Schlüsseln, Reifen, Werkzeugen sowie der vorgeschriebenen, serienmäßigen und zusätzlichen Ausstattung so zurückzugeben, wie er es übernommen hat, und mit demselben Tankfüllstand wie bei der Übernahme.
  • Bei der Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug einem Mitarbeiter von Primero rent d.o.o. zu übergeben und sich die Rückgabe mit den entsprechenden Unterlagen bestätigen zu lassen.

 

Artikel 4.


  • Finanzielle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die nicht in Form einer Vorauszahlung oder Kaution beglichen wurden, hat der Mieter sofort, bei Rückgabe des Fahrzeugs oder innerhalb von 8 Tagen nach Zahlungsaufforderung bzw. Rechnungsstellung zu begleichen.
  • Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter gemäß dem Verfahren bei der Fahrzeugrückgabe alle Kosten für Reparatur, Beschädigung oder Verlust, einschließlich derjenigen, die der Mieter dem Vermieter nicht gemeldet hat, seiner Karte belastet oder über eine andere Zahlungsart in Rechnung stellt.
  • Der Mieter erkennt an, dass der Vermieter berechtigt ist, seine Kredit-, Debit- oder „Charge“-Karte mit allen Kosten zu belasten, die dem Vermieter im Rahmen dieses Vertrags entstehen.

 

Artikel 5.


Der Mieter verpflichtet sich:

  • das Fahrzeug im Einklang mit dem Gesetz über die Sicherheit im Straßenverkehr und den sonstigen geltenden Vorschriften der Republik Kroatien zu nutzen
  • bei einer Panne des Fahrzeugs die Fahrt sofort zu unterbrechen und dies dem Vermieter unverzüglich zu melden
  • das Fahrzeug ausschließlich für den eigenen Bedarf zu nutzen.
  • dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur vom Mieter oder von einer Person gefahren wird, die neben dem Mieter im Vertrag als Fahrer eingetragen ist, jeweils unter der Voraussetzung, dass diese Personen über die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Berechtigungen und Dokumente verfügen
  • mit dem Fahrzeug nicht über die Grenzen der Republik Kroatien hinaus in Länder zu fahren, in die die Einreise nicht gestattet ist
  • das Fahrzeug nicht für rechtswidrige Zwecke zu nutzen, zum Beispiel zur Begehung von Straftaten, Zoll-, Devisen- und sonstigen Verstößen oder anderen rechtswidrigen Handlungen
  • das Fahrzeug nicht mit Ladung oder Fahrgästen zu überladen
  • das Fahrzeug nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu fahren
  • das Fahrzeug, wenn es nicht genutzt wird, abzuschließen, die Schlüssel und Fahrzeugpapiere mitzunehmen und gegebenenfalls vorhandene weitere Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs zu aktivieren

Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden für:

  • die entgeltliche Beförderung von Waren, Ladung oder Fahrgästen
  • das Ziehen oder Befördern anderer Fahrzeuge oder Anhänger
  • die Beförderung von Materialien, Gegenständen oder Sachen, die das Fahrzeug beschädigen oder verschmutzen können, zum Beispiel Tiere oder leicht entzündliche Stoffe
  • überdurchschnittlich verschmutzte oder unangenehm riechende Gegenstände.

 

Artikel 6.


Der Mieter ist verpflichtet, folgende Kosten zu tragen:

  • Kraftstoff
  • Fahrzeugtransport
  • Garagen- und Parkgebühren, Maut- und Brückengebühren usw.
  • sämtliche Bußgelder wegen Verstößen gegen Verkehrs- und sonstige Vorschriften
  • Kosten von Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- und sonstigen Verfahren
  • Verzugszinsen auf die genannten Forderungen
  • „Schadensbearbeitungsgebühr“ für die Unterstützung im Schadensfall (Zeitaufwand für die Organisation des Abschleppens, die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs und die Verbringung des Fahrzeugs in die Werkstatt).
  • Kosten, die während der Mietdauer entstanden sind oder verursacht wurden, unabhängig davon, wann sie festgestellt werden oder fällig sind, und unabhängig davon, ob sie dem Vermieter, dem Fahrzeughalter, dem Mieter oder dem Fahrer in Rechnung gestellt werden, sofern diese Kosten nicht ausschließlich durch Verschulden des Vermieters verursacht wurden,
  • werden die genannten Kosten (Parken, Garage, Kraftstoff usw.) nicht bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, die Kreditkarte des Mieters zu belasten; die Belastung kann auch nach Ablauf der Vorautorisierung erfolgen.

 

Artikel 7.


Bei einem Verkehrsunfall, einer Beschädigung, einer Panne, einem Diebstahl, einer Funktionsstörung des Fahrzeugs oder ähnlichen Umständen ist der Mieter verpflichtet:

  • das Fahrzeug zu verwahren, bis es vom Vermieter übernommen wird
  • Vor- und Nachnamen der Beteiligten und Zeugen festzuhalten
  • die zuständige Polizeibehörde zu verständigen und deren Protokoll einzuholen, es sei denn, das Fahrzeug bleibt fahrbereit
  • unverzüglich in der nächstgelegenen Filiale des Vermieters eine Erklärung zum Vorfall abzugeben
  • die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung) an den Vermieter zurückzugeben

Legt der Mieter das Polizeiprotokoll gemäß Absatz 1 Punkt 3 dieses Artikels nicht vor und gibt er keine Erklärung gemäß Absatz 1 Punkt 4 dieses Artikels ab, trägt der Mieter sämtliche Kosten des Schadenersatzes im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem Verlust des Fahrzeugs in voller Höhe, unabhängig von seinem Verschulden an dem Ereignis.

 

Artikel 8.


  • Bei einer Panne oder Mängeln am Fahrzeug ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter zu informieren und nach dessen Anweisungen zu handeln.
  • Der Mieter darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vermieters keine Reparaturen, Änderungen oder sonstigen Arbeiten am Fahrzeug vornehmen. Bei nicht genehmigten Eingriffen am Fahrzeug, für die keine ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters vorliegt, trägt der Mieter alle dadurch entstehenden Kosten.

 

Artikel 9.


  • Bei Fehlen oder Beschädigung des Fahrzeugs, der Ausstattung, des Zubehörs, der Kennzeichen, der Dokumente und der Schlüssel, unabhängig von der Ursache, zahlt der Mieter dem Vermieter deren vollen Geldwert gemäß der offiziellen Preisliste, die dem Mieter auf Anfrage zur Verfügung steht und am Tag der vertragsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs gilt. Bei Einwänden gegen die Preisliste kann der Mieter SOFORT eine Schadensbewertung durch eine autorisierte Werkstatt verlangen. In diesem Fall ist der Kostenvoranschlag/das Angebot die Grundlage für die Schadensberechnung, und der Mieter kann keine günstigere Variante wählen.
  • Bei Diebstahl des Fahrzeugs oder anderen Umständen, aufgrund derer der Mieter das Fahrzeug am Ende der Mietzeit nicht an den Vermieter zurückgeben kann, zahlt der Mieter auf Verlangen des Vermieters den vollen Wert des Fahrzeugs und den Anschaffungswert des Neufahrzeugs gemäß dem Angebot des Lieferanten des Vermieters sowie alle sonstigen Verluste, die dem Vermieter durch das Fehlen des Fahrzeugs entstehen.
  • Der Mieter kann seine Haftung bei Schäden/Diebstahl durch den Abschluss einer Zusatzversicherung teilweise reduzieren. Dies gilt nur, wenn der Mieter die Vertragsbedingungen vollständig eingehalten hat.
  • Werden durch Unachtsamkeit/Fahrlässigkeit des Mieters/Fahrers oder durch eine Nutzung des Fahrzeugs entgegen den Herstellervorgaben Fahrzeugteile oder bestimmte Systeme beschädigt (zum Beispiel durch Öl- oder Kühlmittelmangel, unachtsames Fahren oder Fahren im Gelände), erstattet der Mieter dem Vermieter die gesamten Reparaturkosten des Fahrzeugs sowie alle Folgeschäden wie Abschleppkosten oder die Wertminderung des Fahrzeugs.
  • Bei Verwendung des falschen Kraftstoffs stellt der Vermieter dem Mieter den daraus entstandenen Schaden gemäß der gültigen Preisliste in Rechnung, zuzüglich des Betrags für den fehlenden Kraftstoff und aller sonstigen dadurch entstandenen Kosten wie Parken, Abschleppdienst usw.
  • Ist aus irgendeinem Grund eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erforderlich, behält sich der Vermieter das Recht vor, zur Deckung der Kosten der notwendigen Reinigung eine zusätzliche Gebühr zu berechnen.

 

Artikel 10.


  • Gibt der Mieter das Fahrzeug mit weniger Kraftstoff zurück, wird die fehlende Menge zuzüglich der Betankungsgebühr berechnet.
  • Übernimmt der Mieter die Kosten gemäß Artikel 6 der Geschäftsbedingungen nicht, ist der Vermieter berechtigt, ihm diese zuzüglich einer entsprechenden Verwaltungsgebühr in Rechnung zu stellen.
  • Der Mieter verpflichtet sich, eine Verlängerung der Mietdauer sowie sonstige Änderungen der Miete rechtzeitig beim Vermieter zu beantragen. Bei einer Verlängerung der Mietdauer wird dem Mieter der entsprechende Betrag gemäß der vereinbarten Preisliste berechnet.
  • Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs wird die erbrachte Leistung gemäß der Preisliste nach der Anzahl der genutzten Tage berechnet.
  • Überschreitet der Mieter die vereinbarte Rückgabefrist ohne Zustimmung des Vermieters, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug als gestohlen/unterschlagen zu betrachten und die Polizei zu verständigen. In diesem Fall trägt der Mieter sämtliche daraus entstehenden Schäden.
  • Bei Überschreitung der Rückgabefrist gelten für den Mieter weiterhin alle Pflichten und Verantwortlichkeiten aus diesem Vertrag, die für die Dauer des Mietvertrags vereinbart wurden.
  • Gibt der Mieter das Fahrzeug eigenmächtig an einem anderen als dem vereinbarten Ort zurück, berechnet der Vermieter eine Rückführungs-/ONE-WAY-Gebühr gemäß der Preisliste.
  • Gibt der Mieter das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Filiale zurück oder holt er es außerhalb dieser Zeiten ab, berechnet der Vermieter eine Gebühr für Leistungen außerhalb der Öffnungszeiten gemäß der gültigen Preisliste.
  • Gegen einen Aufpreis gemäß Preisliste und mit einer unterzeichneten Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ist die Nutzung des Fahrzeugs in folgenden Ländern gestattet: Slowenien, Italien, Österreich, Ungarn, Deutschland, Tschechische Republik, Slowakei, Serbien, Montenegro sowie Bosnien und Herzegowina.
  • Die Nutzung des Fahrzeugs in anderen als den aufgeführten Ländern ist nicht gestattet; bei einer Nutzung in diesen Ländern haftet der Mieter für alle am Fahrzeug entstandenen Schäden bzw. bei Diebstahl bis zum vollen Wert des Fahrzeugs.
  • Der Vermieter ist zudem berechtigt, für einen unerlaubten Grenzübertritt eine Entschädigung gemäß der Preisliste zu verlangen.

 

Artikel 11.


  • Bei Schäden gegenüber Dritten trägt der Mieter alle Kosten, die dem Vermieter daraus entstehen könnten.
  • Die Versicherung deckt keine Schäden, die vorsätzlich, grob fahrlässig, unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis oder bei entzogener Fahrerlaubnis verursacht wurden, ebenso wenig bei Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Schäden durch Kriegshandlungen oder höhere Gewalt sowie in sonstigen in den Bedingungen des Versicherungsunternehmens oder gesetzlich festgelegten Fällen.
  • Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass er bei unsorgfältigem Umgang mit dem Fahrzeug, den Dokumenten oder den Fahrzeugschlüsseln sowie in anderen in den Versicherungsbedingungen oder gesetzlich vorgesehenen Fällen vom Fahrzeugversicherer in Regress genommen werden kann.

 

Artikel 12.


  • Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch eine verspätete Bereitstellung des Fahrzeugs entstehen, noch für Schäden, die dem Mieter durch eine Funktionsstörung des Fahrzeugs während der Mietdauer entstehen.
  • Der Vermieter haftet nicht für Schäden an Personen oder Sachen, die im Fahrzeug befördert werden.
  • Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die bei der Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen wurden, und ist nicht verpflichtet, diese aufzubewahren und/oder dem Mieter zuzustellen.
  • Wird festgestellt, dass der Mieter gegen eine der Bestimmungen dieses Vertrags verstoßen hat, sind die Mitarbeiter des Vermieters berechtigt, das Fahrzeug sicherzustellen.
  • Der Vermieter behält sich uneingeschränkt das Recht vor, den Mietvertrag jederzeit und überall, auch vor Ablauf der Mietdauer, zu kündigen, ohne zu einer Entschädigung des Mieters verpflichtet zu sein.

 

Artikel 13.


Der Mieter darf die Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag nicht auf Dritte übertragen, das Fahrzeug sowie Fahrzeugteile und -ausstattung nicht veräußern und keine Änderungen am Fahrzeug vornehmen.

 

Artikel 14.


  • Dieser Vertrag wird in 2 gleichlautenden Ausfertigungen erstellt, von denen eine dem Mieter ausgehändigt wird und die andere beim Vermieter verbleibt.
  • Mit der Unterzeichnung der ersten Seite dieses Vertrags akzeptiert der Mieter diesen Vertrag mit allen seinen Bestimmungen sowie die Allgemeinen Mietbedingungen, die ihm bei der Abholung des Fahrzeugs in der Filiale bekannt gemacht wurden, und die aktuell gültigen Bedingungen des Kreditkartenausstellers.
  • Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

 

Artikel 15.


Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in Pula unter Anwendung kroatischen Rechts.

 

Artikel 16.


Primero rent d.o.o., Labinska ulica 2c, 52100 Pula (nachfolgend „Verantwortlicher“) erhebt die mit diesem Vertrag angeforderten personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Pflichten aus dem betreffenden Vertrag sowie für etwaige Maßnahmen bei Schäden, Parkstrafen und Verkehrsverstößen. Die so erhobenen Daten werden weder für andere Zwecke verwendet noch an Dritte weitergegeben, außer bei Schäden, Parkstrafen oder Verkehrsverstößen; in diesen Fällen werden sie auf Anfrage an die zuständigen Stellen übermittelt. Die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen werden innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen aufbewahrt. Die betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, deren Berichtigung oder Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit und weitere Rechte gemäß Art. 15-21 der Verordnung, indem sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag per Post oder E-Mail stellt. Die betroffene Person hat das Recht, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (AZOP) einzulegen. Die betroffene Person hat das Recht auf Information darüber, ob sie verpflichtet ist, die angeforderten personenbezogenen Daten bereitzustellen, sowie über die möglichen Folgen einer Nichtbereitstellung. Alle im Rahmen dieser Verarbeitung erhobenen Daten werden in digitaler Form auf den Servern des Verantwortlichen gespeichert. Die betroffene Person bestätigt, dass ihr der Verantwortliche neben den oben genannten Informationen auch alle weiteren von ihr erbetenen Informationen mündlich erteilt hat und dass hierzu keine Einwände oder weiteren Fragen bestehen.